AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auf-
traggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Preisangebot

1. Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert
bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

III. Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche, durch den Auftraggeber verursachte Änderungen des Auftrags berech-
tigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

IV. Ausführung

E i n w i l l i g u n g  i n  d i e  t e c h n i s c h e n  D a t e n  d u r c h  d e n  A u f t r a g g e b e r

Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Sind Berichtigungen erforderlich, so
müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden.

M e n g e n t o l e r a n z

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Bei besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichen-
der Vereinbarung höhere Toleranzen bis zu max. 20 % zulässig.

Q u a l i t ä t s t o l e r a n z

Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher

Qualität sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

L i e f e r z e i t e n

1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach
Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und eventuellen Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsunterlagen. Sie
endet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftrags-
bestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Vorraussetzung für die Einhaltung der
Lieferfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

2. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Er-
bringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich
zulässig – ausgeschlossen.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der
Verkehrsmittel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf der ange-
messenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt werden.

A b n a h m e

Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und bei auf Abruf bestellten Waren mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung spätestens innerhalb von zwölf Monaten
ab Auftragserteilung zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten insbesondere angemessene Lagerkosten zu berechnen.
Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin bzw. bei Abrufaufträgen nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auftrags-
erteilung auf den Auftraggeber über.

V. Zahlung

1. Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug
befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungs-
halber angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch in verarbeitetem Zustand,
so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderung aus der gelieferten Ware.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklä-
rung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzliefe-
rung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem sol-
chen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen
den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

VIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:

3. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – soweit gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

5. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.

6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Versand und Verpackung

1. Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.

2. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben.
Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

X. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

XI. Urheberrecht

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen
verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch
wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht.

4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung des letzten mit den
Gegenständen gefertigten Auftrags.

XII. Kennzeichnung / Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen bzw. seinen Firmentext, seine Firmenbezeichnung
oder seine Betriebskennnummer anbringen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsver-
hältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.